Änderung § 13 ÖLG vom 01.12.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 ÖLG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ÖLGÄndG am 1. Dezember 2013 und Änderungshistorie des ÖLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 13 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.09.2013 BGBl. I S. 3563
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Bezeichnung im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c nicht erfüllt werden,

2. eine in Artikel 23 Abs. 1 genannte Bezeichnung verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 24 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt werden,

3. entgegen Artikel 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 nicht nur im Verzeichnis der Zutaten verwendet,

4. entgegen Artikel 27 Abs. 5 Buchstabe d eine Mitteilung auf Ersuchen der Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

5. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

6. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, sein Unternehmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Kontrollsystem nach Artikel 27 unterstellt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

1a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

5. entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet, ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed