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Änderung § 9 ÖLG vom 08.09.2015

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§ 9 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 9 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 408 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Datenübermittlung, Außenverkehr


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 27 Abs. 8 Satz 2 und 3 und Abs. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die Mitteilungen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. 2 Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 27 Abs. 8 Satz 2 und 3 und Abs. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) 1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die Mitteilungen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. 3 Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.