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Änderung § 11 ÖLG vom 08.09.2015

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§ 11 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 408 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,

1. die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im ökologischen/biologischen Landbau für die Zwecke nach Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln,

2. die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen, um die Einhaltung des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sicherzustellen,

3. nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erlassen,

4. nähere Einzelheiten bezüglich der Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Überwachung der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern nach Artikel 32 Abs. 2 Satz 7 und Artikel 33 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie bei der Überwachung der anerkannten Drittländer nach Artikel 33 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln,

5. nähere Bestimmungen zu den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 40 zu erlassen, soweit das Gemeinschafts- oder das Unionsrecht dies erfordert,

6. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1 bis 4 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 zu regeln,

7. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.