ÖLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | ÖLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 94 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 2 Durchführung § 3 Kontrollsystem § 4 Zulassung der Kontrollstellen und Entzug der Zulassung § 5 Pflichten der Kontrollstellen § 6 Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen § 7 Mitwirkung der Zollbehörden § 8 Überwachung § 9 Datenübermittlung, Außenverkehr | |
(Text alte Fassung) § 10 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 10 (aufgehoben) |
§ 11 Ermächtigungen § 12 Strafvorschriften § 13 Bußgeldvorschriften § 14 Einziehung § 15 Übergangsvorschriften § 16 Ausschluss des Abweichungsrechts | |
§ 10 Gebühren und Auslagen | § 10 (aufgehoben) |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörden, die nach den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |