Synopse aller Änderungen des ÖLG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ÖLG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 94 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Durchführung
§ 3 Kontrollsystem
§ 4 Zulassung der Kontrollstellen und Entzug der Zulassung
§ 5 Pflichten der Kontrollstellen
§ 6 Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen
§ 7 Mitwirkung der Zollbehörden
§ 8 Überwachung
§ 9 Datenübermittlung, Außenverkehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Ermächtigungen
§ 12 Strafvorschriften
§ 13 Bußgeldvorschriften
§ 14 Einziehung
§ 15 Übergangsvorschriften
§ 16 Ausschluss des Abweichungsrechts
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Gebühren und Auslagen




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörden, die nach den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed