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§ 1 - Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 151 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.12.2008; FNA: 2180-7 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 1 Befriedete Bezirke



Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

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Zitierungen von § 1 Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BefBezG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BefBezG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BefBezG Schutz von Verfassungsorganen
... unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 ...
§ 3 BefBezG Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen (vom 27.06.2020)
... Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der nach § 1 gebildeten befriedeten Bezirke sind zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit ... entscheidet jeweils im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der in § 1 Satz 1 genannten Verfassungsorgane. Die Entscheidung nach Satz 2 ergeht schriftlich oder ...
Anlage BefBezG (zu § 1 Satz 2)
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366
Anhang BefBezÄndG (zu Artikel 1 § 1 Satz 2)