Artikel 2 - Gesetz zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Versammlungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Dezember 2008 VersammlG § 16

§ 16 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes oder" und die Wörter „sowie des Bundesverfassungsgerichts" gestrichen.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz," werden gestrichen.

b)
Nach dem Wort „Länder" wird das Wort „werden" eingefügt.

3.
In Absatz 3 werden die Wörter „des Bundes und" und die Wörter „und das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BefBezÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BefBezÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 150 11. ZustAnpV Änderung des Versammlungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die ...


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