Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (VWGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Dezember 2008 VWG § 2, § 4

Das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird aufgehoben.

2.
§ 4 Abs. 1 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VWGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VWGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel VWGÄndG
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 14c ARUG Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
... Gliederungsnummer 641-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369) geändert wurde, wird wie folgt ...


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