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§ 1 - BfAI-Personalgesetz (BfAIPG)

G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2370 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 700-7 Wirtschaftsverwaltung
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§ 1 Zuordnung des Personals



Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Außenwirtschaft sind ab dem 1. Januar 2009 solche bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt Satz 1 entsprechend.

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Zitierungen von § 1 BfAIPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BfAIPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfAIPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BfAIPG Zuweisung von Tätigkeiten (vom 27.06.2020)
... Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2009 Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft ...