§ 3 - BfAI-Personalgesetz (BfAIPG)

G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2370 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 700-7 Wirtschaftsverwaltung
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§ 3 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse



Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten hat die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH üben insoweit die Befugnisse von Vorgesetzten aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu regeln.



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