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§ 5 - BfAI-Personalgesetz (BfAIPG)

G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2370 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 700-7 Wirtschaftsverwaltung
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§ 5 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften



(1) Für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes gelten die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten Beamtinnen und Beamte, die in der Funktion leitender Angestellter tätig sind, als leitende Angestellte der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.

(3) Hat die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Verpflichtungen nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung und kann diese deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht Dienstherrin und Arbeitgeberin der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.