Artikel 3 Neufassung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung in der vom Inkrafttreten gemäß Artikel 4 dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.