§ 2 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)

§ 2 Eingriffsbefugnisse


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen

1.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder

2.
Artikel 3 Absatz 1 oder 1a der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,

fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. 2Die Behörde kann insbesondere

1.
ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis beschlagnahmen,

2.
anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis

a)
unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen ist, oder

b)
zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist.

(2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 1. September 2017

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Frühere Fassungen von § 2 TierErzHaVerbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
aktuell vorher 18.08.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
vom 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
aktuellvor 18.08.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 TierErzHaVerbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierErzHaVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierErzHaVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TierErzHaVerbG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2017)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt, 1a. eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... Zeitaufwand 3 Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten  ... Zeitaufwand 4 Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes
... 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Union" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
... oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen". 5. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Artikel 3 Absatz 1" ... Artikels 3 Absatz 4" wird die Angabe „oder 5" eingefügt. 6. Nach § 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Haltungs- und ...


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