§ 2 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)

G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2394 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 16.12.2008; FNA: 7847-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen
§ 2 Eingriffsbefugnisse

Abschnitt 2 Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen

§ 2 Eingriffsbefugnisse


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen

1.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder

2.
Artikel 3 Absatz 1 oder 1a der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,

fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. 2Die Behörde kann insbesondere

1.
ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis beschlagnahmen,

2.
anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis

a)
unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen ist, oder

b)
zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist.

(2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 1. September 2017



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