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Synopse aller Änderungen des TierErzHaVerbG am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierErzHaVerbG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Zuständigkeiten § 1 Aufgabenübertragung Abschnitt 2 Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen § 2 Eingriffsbefugnisse Abschnitt 3 Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen § 3 Pelztiere § 4 Trächtige Tiere Abschnitt 4 Überwachung § 5 Auskunfts- und Duldungspflichten § 6 Mitwirkung der Zollbehörden Abschnitt 5 Ermächtigungen, Schlussvorschriften § 7 Bußgeldvorschriften § 8 Verordnungsermächtigungen § 9 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) § 10 Verkündung von Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung) § 10 (aufgehoben) |
§ 11 Inkrafttreten Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Haltung von Pelztieren | |
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen | § 10 (aufgehoben) |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8502/v293401-2023-01-01.htm