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§ 4 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KiföGFinG k.a.Abk.)

Artikel 3 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403, 2407 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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§ 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht



(1) Investitionen im Rahmen von 92,5 Prozent des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 jeweils zugeteilten Gesamtbetrages sind bis zum 31. Dezember 2013 abzuschließen; die Mittel hierfür können bis zum 30. Juni 2014 abgerufen werden. Investitionen im Rahmen von 7,5 Prozent des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 jeweils zugeteilten Gesamtbetrages sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. März 2015 abgerufen werden.

(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt laufend und ist bis zum 30. September 2015 abzuschließen.

(3) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 30. Juni 2013 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Der Bericht enthält mindestens Angaben über

1.
die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege,

2.
die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel,

3.
die Gesamtzahl der für Kinder unter drei Jahren im Land zur Verfügung stehenden Plätze.

(4) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen haben die Länder dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den in Absatz 3 genannten Nummern bis zum 28. Februar 2016 einen zusammenfassenden Abschlussbericht vorzulegen.



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Frühere Fassungen von § 4 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
vom 12.12.2013 BGBl. I S. 4118
aktuell vorher 21.02.2013Artikel 1 Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 250
aktuellvor 21.02.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KiföGFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiföGFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
G. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4118
Artikel 1 KiföGFinGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250
Artikel 1 KlKindFördG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013". 2. Folgender § 4 und folgendes Kapitel 2 werden angefügt: „§ 4 Mittelabruf; Nachweis ... 2. Folgender § 4 und folgendes Kapitel 2 werden angefügt: „§ 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht (1) Die Investitionen ...