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Änderung § 4 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 21.02.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2013 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht


vorherige Änderung

 


(1) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember 2013 abzuschließen. Die Mittel können bis zum 30. Juni 2014 abgerufen werden.

(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt laufend und ist bis zum 30. Juni 2015 abzuschließen.

(3) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 30. Juni 2013 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Der Bericht enthält mindestens Angaben über

1. die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege,

2. die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel,

3. die Gesamtzahl der für Kinder unter drei Jahren im Land zur Verfügung stehenden Plätze.

(4) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen haben die Länder dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den in Absatz 3 genannten Nummern bis zum 31. August 2015 einen zusammenfassenden Abschlussbericht vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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