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§ 13 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KiföGFinG k.a.Abk.)

Artikel 3 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403, 2407 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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§ 13 Höhe und Aufteilung der Programmkosten



(1) 1Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 550 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:

LandVerfügungsrahmen
(Angaben in Euro)
Baden-Württemberg73.762.468
Bayern86.968.023
Berlin27.161.398
Brandenburg15.597.452
Bremen4.397.979
Hamburg13.599.476
Hessen42.262.801
Mecklenburg-Vorpommern10.538.885
Niedersachsen50.994.727
Nordrhein-Westfalen118.631.959
Rheinland-Pfalz25.861.025
Saarland5.701.054
Sachsen28.322.629
Sachsen-Anhalt13.843.178
Schleswig-Holstein18.194.686
Thüringen14.162.260
(Summe: Deutschland) 550.000.000.


2Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Absatz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes verteilen sich entsprechend.

(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.





 

Frühere Fassungen von § 13 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2014Artikel 4 Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KiföGFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiföGFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 KiföGFinG Gemeinschaftsfinanzierung (vom 15.07.2016)
... Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 13 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der ...
§ 15 KiföGFinG Verfahren und Durchführung (vom 15.07.2016)
...  (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2018 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
Artikel 4 FAGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. § 13 Höhe und Aufteilung der Programmkosten (1) Die Mittel des ... Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 13 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der ... (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2017 ...