(1) 1Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1.126 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:
Land | Verfügungsrahmen (Angaben in Euro)
|
Baden-Württemberg | 152.172.558
|
Bayern | 178.245.888
|
Berlin | 54.933.698
|
Brandenburg | 32.367.096
|
Bremen | 9.053.831
|
Hamburg | 27.184.423
|
Hessen | 86.355.327
|
Mecklenburg-Vorpommern | 21.249.151
|
Niedersachsen | 105.640.980
|
Nordrhein-Westfalen | 242.969.021
|
Rheinland-Pfalz | 53.377.790
|
Saarland | 11.527.423
|
Sachsen | 57.155.884
|
Sachsen-Anhalt | 27.828.851
|
Schleswig-Holstein | 37.370.657
|
Thüringen | 28.567.422
|
(Summe: Deutschland) | 1.126.000.000.
|
2Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß
§ 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder.
3Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen.
4Auf Grund der Regelung des
§ 21 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1893