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Änderung § 20 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 01.01.2017

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1893

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§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Höhe und Aufteilung der Programmkosten


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(1) 1 Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1.126 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:


Land | Verfügungsrahmen
(Angaben in Euro)

Baden-Württemberg | 152.172.558

Bayern | 178.245.888

Berlin | 54.933.698

Brandenburg | 32.367.096

Bremen | 9.053.831

Hamburg | 27.184.423

Hessen | 86.355.327

Mecklenburg-Vorpommern | 21.249.151

Niedersachsen | 105.640.980

Nordrhein-Westfalen | 242.969.021

Rheinland-Pfalz | 53.377.790

Saarland | 11.527.423

Sachsen | 57.155.884

Sachsen-Anhalt | 27.828.851

Schleswig-Holstein | 37.370.657

Thüringen | 28.567.422

(Summe: Deutschland) | 1.126.000.000.


2 Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. 3 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. 4 Auf Grund der Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.


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