(1) 1Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1.000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:
Land | Verfügungsrahmen (Angaben in Euro)
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Baden-Württemberg | 136.474.883
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Bayern | 159.807.943
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Berlin | 48.860.661
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Brandenburg | 27.988.743
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Bremen | 8.480.054
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Hamburg | 24.996.539
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Hessen | 76.931.913
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Mecklenburg-Vorpommern | 17.545.604
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Niedersachsen | 94.405.509
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Nordrhein-Westfalen | 217.914.390
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Rheinland-Pfalz | 48.201.870
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Saarland | 10.374.559
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Sachsen | 47.975.344
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Sachsen-Anhalt | 23.429.714
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Schleswig-Holstein | 32.832.161
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Thüringen | 23.780.112
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Summe (Deutschland) | 1.000.000.000
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Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß
§ 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen.
3Auf Grund der Regelung des
§ 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.