Änderung § 13 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 31.12.2014

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411

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§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Höhe und Aufteilung der Programmkosten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 550 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:


Land | Verfügungsrahmen
(Angaben in Euro)

Baden-Württemberg | 73.762.468

Bayern | 86.968.023

Berlin | 27.161.398

Brandenburg | 15.597.452

Bremen | 4.397.979

Hamburg | 13.599.476

Hessen | 42.262.801

Mecklenburg-Vorpommern | 10.538.885

Niedersachsen | 50.994.727

Nordrhein-Westfalen | 118.631.959

Rheinland-Pfalz | 25.861.025

Saarland | 5.701.054

Sachsen | 28.322.629

Sachsen-Anhalt | 13.843.178

Schleswig-Holstein | 18.194.686

Thüringen | 14.162.260

(Summe: Deutschland) | 550.000.000.


2 Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Absatz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes verteilen sich entsprechend.

(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.




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