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§ 20 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KiföGFinG k.a.Abk.)

Artikel 3 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403, 2407 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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§ 20 Höhe und Aufteilung der Programmkosten



(1) 1Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1.126 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:

LandVerfügungsrahmen
(Angaben in Euro)
Baden-Württemberg152.172.558
Bayern178.245.888
Berlin54.933.698
Brandenburg32.367.096
Bremen9.053.831
Hamburg27.184.423
Hessen86.355.327
Mecklenburg-Vorpommern21.249.151
Niedersachsen105.640.980
Nordrhein-Westfalen242.969.021
Rheinland-Pfalz53.377.790
Saarland11.527.423
Sachsen57.155.884
Sachsen-Anhalt27.828.851
Schleswig-Holstein37.370.657
Thüringen28.567.422
(Summe: Deutschland) 1.126.000.000.


2Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. 3Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. 4Auf Grund der Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.



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Frühere Fassungen von § 20 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017 (29.06.2017)Artikel 1 Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1893

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KiföGFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiföGFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 KiföGFinG Gemeinschaftsfinanzierung (vom 30.12.2019)
... des Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 20 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die ...
§ 22 KiföGFinG Verfahren und Durchführung (vom 30.12.2019)
... sinngemäß. (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 20 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2023 abzuschließen; die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1893
Artikel 1 KiföGFinGÄndG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. § 20 Höhe und Aufteilung der Programmkosten (1) Die Mittel des ... des Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 20 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die ... sinngemäß. (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 20 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die ...