Änderung § 22 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 30.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, alle Änderungen durch Artikel 1 KiföGFinGÄndG am 30. Dezember 2019 und Änderungshistorie des KiföGFinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2019 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 811
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Verfahren und Durchführung


(1) 1 Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. 2 Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. 3 Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.

(Text alte Fassung)

(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 20 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 20 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2023 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden.

(3) 1 Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. 2 Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed