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Änderung § 4 VersMedV vom 01.01.2018

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§ 4 VersMedV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 4 VersMedV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Beschlüsse


(Text alte Fassung)

Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern erforderlich.

(Text neue Fassung)

Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der nach § 3 Absatz 2 berufenen Mitglieder gefasst.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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