Artikel 5 - Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

Artikel 5 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2008 BRAO § 73a (neu)

(303-8)

Nach § 73 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, wird folgender § 73a eingefügt:

 
„§ 73a Einheitliche Stelle

Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wollen."

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Zitierungen von Artikel 5 4. VwVfÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 4. VwVfÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. VwVfÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
... III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden jeweils die ...


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