Artikel 8 - Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

Artikel 8 Änderung der Handwerksordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2008 HwO § 5b (neu), § 91, § 106

(7110-1)

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt des Ersten Teils die Angabe „5a" durch die Angabe „5b" ersetzt.

2.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

„§ 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."

3.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt."

4.
Nach § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a. die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,".

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Zitierungen von Artikel 8 4. VwVfÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 4. VwVfÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. VwVfÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
B. v. 29.12.2008 BGBl. I 2009 S. 23
Berichtigung ArbMINAGBer
... wie folgt zu berichtigen: In Artikel 5 ist die Angabe „das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist" durch die ...

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 6 ArbMINAG Änderung der Handwerksordnung
... Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird die Angabe ...


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