(7110-1)
Die
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel
9a des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt des Ersten Teils die Angabe 5a" durch die Angabe 5b" ersetzt.
- 2.
- Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
§ 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."
- 3.
- § 91 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt."
- 4.
- Nach § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
8a. die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,".
Berichtigung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
B. v. 29.12.2008 BGBl. I 2009 S. 23
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939