Artikel 5a - Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Artikel 5a Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 5a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BVV § 6a (neu)

Nach § 6 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird folgender § 6a eingefügt:

 
„§ 6a Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge

(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkasse hat dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. Das Bundesversicherungsamt bestimmt das Nähere über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen."

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Zitierungen von Artikel 5a GKV-OrgWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5a GKV-OrgWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-OrgWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 13 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... 15 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die ...


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