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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2016 aufgehoben

§ 2 - TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung (TPG-GewRegV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2446 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
Geltung ab 18.12.2008; FNA: 212-2-2 Gesundheitswesen
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§ 2 Inhalt des Registers



In dem Register werden ausschließlich die folgenden Angaben gespeichert:

1.
Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und Adresse der elektronischen Post der Gewebeeinrichtung, die eine Erlaubnis im Sinne des § 8f Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes besitzt,

2.
Art und Bezeichnung der Gewebe gemäß der erteilten Erlaubnis,

3.
Tätigkeiten der Gewebeeinrichtung gemäß der erteilten Erlaubnis,

4.
Tag der Erlaubniserteilung,

5.
Nummer des Erlaubnisbescheids,

6.
Bezeichnung, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und Adresse der elektronischen Post der zuständigen Behörde des Landes,

7.
Name der meldenden Person der zuständigen Behörde des Landes.

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Zitierungen von § 2 TPG-GewRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TPG-GewRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG-GewRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TPG-GewRegV Übermittlung der Angaben an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (vom 01.04.2012)
... des Landes übermittelt die Angaben sowie Änderungen dieser Angaben nach § 2 an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Wege der ...
§ 4 TPG-GewRegV Übermittlung der Angaben durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
... Der allgemein zugängliche Teil des Registers umfasst die gespeicherten Angaben nach § 2 Nr. 1 bis 3. Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers werden im Wege ... das Internet erteilt. Es ist technisch sicherzustellen, dass 1. die Angaben nach § 2 Nr. 4 bis 6 nur dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information sowie ... des Bundes und der Länder übermittelt werden, 2. die Angaben nach § 2 Nr. 7 nur durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information ...