(1) Der allgemein zugängliche Teil des Registers umfasst die gespeicherten Angaben nach §
2 Nr. 1 bis 3. Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. Es ist technisch sicherzustellen, dass
- 1.
- die Angaben nach § 2 Nr. 4 bis 6 nur dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information sowie den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder übermittelt werden,
- 2.
- die Angaben nach § 2 Nr. 7 nur durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information verwendet werden können.
(2) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information übermittelt die in dem Register gespeicherten Angaben auf Ersuchen an die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sowie an die Europäische Kommission, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich ist. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den in Satz 1 genannten Stellen einen automatisierten Abruf der Angaben ermöglicht, ist zulässig, soweit dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen oder durch das Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist.