§ 4 Grundsatz
(1)
1Bau, Ausrüstung und Einrichtung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
2Dies gilt auch bezüglich der Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins.
3Wird dabei auf schifffahrtspolizeiliche Vorschriften verwiesen, sind die auf die jeweilige Wasserstraße anwendbaren entsprechenden Vorschriften nach §
2 Abs. 1 Nr. 3 gemeint.
(2) 1Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es auf Antrag des Eigentümers oder dessen Bevollmächtigten zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. 2Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält.
(3) 1Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. 2Sie wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.
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interne Verweise§ 3 BinSchUO Zuständige Behörden (vom 23.12.2016) ... Sinne des a) Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03, b) Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung ... b) Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03, 2. für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und ...
§ 9 BinSchUO Erteilungsverfahren ... des Anhangs II §§ 2.02 bis 2.18 erteilt, soweit die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind. (2) Der Eigentümer oder Ausrüster hat rechtzeitig ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBinnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 1 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ... im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03, 2. für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen ... im Sinne des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03 sowie 3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne ... Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Beförderung von ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 1 2. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ... des a) Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03, b) Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung ... b) Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03, 2. für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (10. ProdSV)
V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1605; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
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