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Änderung § 17 BinSchUO vom 24.12.2011

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§ 17 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2011 geltenden Fassung
§ 17 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 16 Abs. 4 Nr. 1 bis 3, 5 bis 13 oder Nr. 14 ein Fahrzeug führt,

2. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

3. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden,

4.
entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird,

5. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 5 ein Mitglied der Besatzung einsetzt,

6. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 6 die Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt,

7. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 7 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,

8. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 8 die Betriebsform wechselt,

9. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 9 eine
dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

10.
entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 10 die dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder

11.
entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 12 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 ein Fahrzeug führt,

2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt,

4. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer
3 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur zum Löschen von dort genannten Bränden verwendet werden,

5.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,

6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Fahrzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder eine Fahrt nicht einstellt,

7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,

8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 das dort genannte Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

9.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

10.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Fahrantritt vorgenommen wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sich die tragbaren Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befinden,

2.
entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung der Feuerlöschgeräte oder der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist,

3.
entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist,

4.
entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege oder Notausgänge markiert und beleuchtet sowie mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet sind,

5.
entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass Teile der Fahrzeuge gesichert oder Symbole angebracht sind,

6.
entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass Rettungsmittel untergebracht und gekennzeichnet sind,

7.
entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten werden,

8.
entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Urkunden aufgehängt sind,

9.
entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Angaben in jeder Kabine befinden,

10.
entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,

11.
entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass sich die Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind, oder

12.
entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiff mit einer Freibordmarke versehen ist.



1. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgast nur mit einem dort genannten Fahrzeug befördert wird,

2. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
sich ein tragbarer Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befindet,

3.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist,

4.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach einer dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,

5. entgegen § 16 Absatz
3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass an den dort genannten Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist,

6.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein Notausgang markiert oder beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist,

7.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist,

8.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist,

9.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten wird,

10.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde aufgehängt ist,

11.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Angabe in jeder Kabine befindet,

12.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12 oder 13 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,

13.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, oder

14.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Seeschiff mit einer Freibordmarke versehen ist.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

vorherige Änderung

1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne die vorgeschriebene Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird, oder nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Bescheinigungen an Bord befinden,

2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Einrichtungen oder Ausrüstungsgegenstände an Bord befinden,

3. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragen wird,

4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird,

5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionstüchtig sind,

6. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Unterlagen sich an Bord befinden oder verfügbar sind,

7. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird,

8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass elektrische Einrichtungen explosionsgeschützt ausgeführt sind,

9.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass die Akkumulatoren vorschriftsmäßig aufgestellt sind,

10.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bedienungsanleitung sich an Bord befindet,

11.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen den dort genannten Bestimmungen entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden,

12.
entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 anordnet oder zulässt, dass eine Flüssiggasanlage betrieben wird,

13.
entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit des Schiffes nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,

14.
entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,

15. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 5 anordnet
oder zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird, oder

16.
entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 6 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



1. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigung während der Fahrt an Bord befindet,

2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord befindet,

3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird,

4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,

5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord vorhanden und funktionstüchtig ist,

6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet,

7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird,

8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist,

9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer
10 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist,

10.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in der vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist,

11.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Prüfung rechtzeitig veranlasst wird,

12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass
sich eine dort genannte Bedienungsanleitung an Bord befindet,

13.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung den dort genannten Bestimmungen entspricht und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden,

14.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel an Bord vorhanden und geprüft ist,

15. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist,

16. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist,

17. entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach Durchführung der dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,

18. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass Seil- und Kettenanlagen den dort genannten Bestimmungen entsprechen,

19. entgegen § 16 Absatz
2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird,

20.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Fahrzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,

21.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, oder

22.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die dort genannte Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.