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Änderung § 8 BinSchUO vom 23.12.2016

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§ 8 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 8 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.10.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art


(Text alte Fassung)

Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird nach Maßgabe des Absatzes 2 die Befugnis nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung vorübergehende Anordnungen für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren zu erlassen, soweit es erforderlich ist,

(Text neue Fassung)

Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung vorübergehende Anordnungen für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren zu erlassen, soweit es erforderlich ist,

1. zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder

2. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.10.2018) 

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