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Änderung § 3 BinSchUO vom 01.01.2013

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§ 3 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 3 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständige Behörden


(1) Die für die technische Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen zuständige Behörde ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt beruft nach den in Anhang II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Für die in Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen. Diese können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, als Mitglieder.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 7.02 Nr. 2 an kleine Fahrgastschiffe kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.

(Text neue Fassung)

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxiboote kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.

(4) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein.

(5) Die Standorte der Außenstellen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt macht das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt.

(6) Abweichend von Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 ist die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

vorherige Änderung

(8) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Abs. 2 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.

(9)
Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Radargeräten, Wendeanzeigern sowie AIS-Geräten im Sinne des Anhangs IX Teil III § 1.03 und des Teils IV § 1.03 sowie des Anhangs II § 7.06 und des Anhangs III § 6.03 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.

(10)
Zuständige Behörde für die Typprüfung von Motoren nach Anhang II § 8a.12 ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.

(11) Zuständige Behörde
für die Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Durchführung der Typ- und Kontrollprüfung, Erteilung des Zulassungszeugnisses sowie Kennzeichnung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX Teil I Kapitel 4 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.



(8) Zuständige Behörde im Sinne das § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.

(9) Zuständige Behörde im Sinne
des Anhangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.

(10)
Zuständige Behörde für die Aufstellung, Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkannten Personen (Regulierer) und Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Regulierung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

(11)
Zuständige Behörde

1.
für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

2.
für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03 sowie

3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3
ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.