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Änderung § 5 BinSchUO vom 05.06.2014

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§ 5 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung
§ 5 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Technische Zulassung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt erteilt. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchzuführen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anhang VII ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II oder XII entspricht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt erteilt. 2 Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchzuführen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anhang VII ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II oder XII entspricht.

(2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt zum Verkehr

1. auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder

2. auf einer bestimmten Wasserstraße dieser Zonen oder auf einem ihrer Streckenabschnitte,

soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen.

(3) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, für das, die oder den

1. ein Schiffsattest ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs II,

2. ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs XII

entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger, Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX entsprechen.



(4) 1 Radarausrüstungen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Anhangs II Anlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entsprechen. 2 Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII bis VIII entsprechen.

(5) Eine Fähre, eine Barkasse und ein kleines Fahrgastschiff, insbesondere ein Taxiboot oder ein Zeesboot, müssen den Anforderungen des Anhangs X entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

(6) Eine Fähre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse technisch zugelassen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen der

1. Zone 3 und 4 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20,

2. Zone 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen nach § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20

entsprechen.

(8) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, das, die oder der die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs III entsprechen.

(9) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, das, die oder der Wasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins und der Zone 4 befährt, muss nur den Anforderungen des Anhangs IV entsprechen.

(10) Im Falle des Absatzes 8 oder 9 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen oder bei einem Schiffsattest ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis zu erstellen.

(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt sein (Besatzung), die die Anforderungen des Anhangs II in Verbindung mit dem Anhang XI Kapitel 1 und 3 oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein Teil II erfüllen.

vorherige Änderung

(12) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 die für die Wasserstraßen der Zone 4 ein.



(12) 1 Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. 2 Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 die für die Wasserstraßen der Zone 4 ein.

(13) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für

1. Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper

a) der Bundeswehr,

b) zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen;

2. Fähren

a) zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes,

b) auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, sofern sie nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m³ haben.