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Synopse aller Änderungen der BinSchUO am 05.06.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Juni 2014 durch Artikel 1 der 2. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchUO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung
BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Zuständige Behörden
    § 4 Grundsatz
    § 4a Beförderung von Fahrgästen
    § 5 Technische Zulassung
    § 6 Fahrtauglichkeitsbescheinigung
    § 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Typgenehmigungen
    § 8 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art
Kapitel 2 Verfahren
    § 9 Erteilungsverfahren
    § 10 Erteilung, Befristung und Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
    § 11 Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers
    § 12 Untersuchung von Amts wegen
    § 13 Gültigkeitsdauer, Verlängerung
    § 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
    § 15 Gleichwertigkeit und Abweichungen
Kapitel 3 Durchführung
    § 16 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters
    § 17 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 18 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
    § 19 DIN-Normen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 19a Übergangsregelungen
(Text neue Fassung)

    § 19a (aufgehoben)
    § 20 Inkrafttreten
Anhänge
    Anhang I Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland
    Anhang II Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
    Anhang III Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
    Anhang IV Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4
    Anhang V Muster der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
    Anhang VI Muster der Verzeichnisse
    Anhang VII Klassifikationsgesellschaften
    Anhang VIII Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen
    Anhang IX Vorschriften für Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter
    Anhang X Nationale Sonderbestimmungen
    Anhang XI Besatzungsvorschriften
    Anhang XII Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
    Anhang XIII Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.10.2018) 

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I 2) bezeichneten Wasserstraßen des Bundes

1. das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr,

2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung,

3. die Anforderungen an die Besatzung,

4. die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Anforderungen an die Besatzung durch die Schiffspersonalverordnung-Rhein geregelt sind.

(2) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge im Sinne des Anhangs II § 1.02.

(3) Es richten sich

1. die technischen Anforderungen

a) nach Anhang II im Falle des Rheins,

b) nach den Anhängen III bis X und XII im Falle der übrigen in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes,

2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung), nach

a) Anhang X § 7.02 für kleine Fahrgastschiffe,

b) Anhang X § 10.02 Buchstabe d für Zeesboote und Taxiboote,

c) Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein für Seeschiffe, sofern Kapitel 20 des Anhangs II eingehalten wird,

d) Anhang XI Kapitel 1 und 3 für die übrigen Fahrzeuge,

soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil 1 und 3 auch auf dem Rhein anzuwenden.



(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf dem Rhein anzuwenden.

(5) Auf der Donau gilt diese Verordnung unbeschadet des § 5 für Fahrzeuge, die in einem Donauuferstaat beheimatet sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur hinsichtlich der Anforderungen an die Besatzung; Anhang XI § 3.01 Nr. 3 und § 3.02 sind nicht anzuwenden.

(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle

1. Fähren,

2. Barkassen,

3. kleinen Fahrgastschiffe,

4. Seeschiffe.

(7) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die

1. auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden;

2. vorübergehend auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins verkehren und auf denen nachstehend genannte Zeugnisse mitgeführt werden:

a) ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) oder

b) bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsnormen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) oder

c) bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates.

(8) Mit den in Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.

---
2) Die Anhänge I bis XII werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.

(abrufbar unter http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/anlageband_bgbl108059.pdf)



§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Wasserstraßen

Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I,

2. Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr nach dem jeweiligen Muster in Anhang V,

3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften

a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,

b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung,

c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung,

d) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,

e) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,

f) Schifffahrtsordnung Emsmündung.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten

1. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

2. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

3. Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

4. Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

5. Schiffspersonalverordnung-Rhein

Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung,

6. Binnenschifferpatentverordnung

Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

7. ADN

Die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

8. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

9. Kollisionsverhütungsregeln

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung,

10. Schiffssicherheitsverordnung

Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), in der jeweils geltenden Fassung,

11. Schiffssicherheitsgesetz

Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

12. Schifffahrtsordnung Emsmündung

Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, einschließlich der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung) vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II S. 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

13. Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk

Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

vorherige Änderung nächste Änderung

13a. Schiffspersonalverordnung Rhein

Anlage 1 zu Artikel 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300),



 
14. Binnenschiffseichordnung

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

15. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

16. SOLAS

Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.269(85) vom 4. Dezember 2008 und MSC.282(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 507, 518) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.283(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 523) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

17. MARPOL

Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

18. Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten

Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

19. Mutterschutzgesetz

Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

20. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.



§ 3 Zuständige Behörden


(1) Die für die technische Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen zuständige Behörde ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen.

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(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt beruft nach den in Anhang II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Für die in Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen. Diese können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, als Mitglieder.



(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt beruft nach den in Anhang II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Für die in Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen. Diese können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxiboote kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.

(4) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein.

(5) Die Standorte der Außenstellen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt macht das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt.

(6) Abweichend von Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 ist die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

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(8) Zuständige Behörde im Sinne das § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.



(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.

(9) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.

(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung, Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkannten Personen (Regulierer) und Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Regulierung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

(11) Zuständige Behörde

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1. für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

2. für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03 sowie

3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.



1. für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des

a)
Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

b) Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

2. für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne

a)
des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie

b) des Anhangs
XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie

3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3

ist
die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.

§ 5 Technische Zulassung


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(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt erteilt. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchzuführen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anhang VII ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II oder XII entspricht.



(1) 1 Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt erteilt. 2 Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchzuführen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anhang VII ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II oder XII entspricht.

(2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt zum Verkehr

1. auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder

2. auf einer bestimmten Wasserstraße dieser Zonen oder auf einem ihrer Streckenabschnitte,

soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen.

(3) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, für das, die oder den

1. ein Schiffsattest ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs II,

2. ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs XII

entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

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(4) Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger, Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX entsprechen.



(4) 1 Radarausrüstungen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Anhangs II Anlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entsprechen. 2 Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII bis VIII entsprechen.

(5) Eine Fähre, eine Barkasse und ein kleines Fahrgastschiff, insbesondere ein Taxiboot oder ein Zeesboot, müssen den Anforderungen des Anhangs X entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

(6) Eine Fähre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse technisch zugelassen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen der

1. Zone 3 und 4 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20,

2. Zone 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen nach § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20

entsprechen.

(8) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, das, die oder der die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs III entsprechen.

(9) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, das, die oder der Wasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins und der Zone 4 befährt, muss nur den Anforderungen des Anhangs IV entsprechen.

(10) Im Falle des Absatzes 8 oder 9 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen oder bei einem Schiffsattest ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis zu erstellen.

(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt sein (Besatzung), die die Anforderungen des Anhangs II in Verbindung mit dem Anhang XI Kapitel 1 und 3 oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein Teil II erfüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(12) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 die für die Wasserstraßen der Zone 4 ein.



(12) 1 Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. 2 Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 die für die Wasserstraßen der Zone 4 ein.

(13) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für

1. Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper

a) der Bundeswehr,

b) zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen;

2. Fähren

a) zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes,

b) auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, sofern sie nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m³ haben.



§ 16 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters


(1) Der Eigentümer und der Ausrüster haben dafür zu sorgen, dass

1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden,

2. sich Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befinden,

3. jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird,

4. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne

a) des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer Sonderprüfung



b) des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,

c) des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3
zu einer Sonderprüfung

unverzüglich vorgeführt wird,

5. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird,

6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:

a) die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08,

b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03, 7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz 1,

c) die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3,

d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach Anhang II §§ 7.09, 10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4,

e) die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 und § 15.08 Nr. 5,

f) die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl,

g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12 Nr. 10 Buchstabe b und c,

h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1,

i) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05, 6.06 oder § 10.07,

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7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,



7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,

9. sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 genannten Unterlagen an Bord befinden oder im Falle des § 9.01 Nr. 2 Satz 2 jederzeit verfügbar sind,

10. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04 explosionsgeschützt ausgeführt sind,

11. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11 aufgestellt sind,

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12. sich die nach Anhang II § 11.12 Nummer 9 vorgeschriebene Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befindet,

13.
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,

14.
Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 vorhanden sowie nach Anhang II § 10.05 Nummer 3, § 15.09 Nummer 9 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 9 geprüft sind,

15.
eine Krankentrage nach Anhang II § 15.09 Nummer 11 vorhanden ist,

16.
Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet sind.



12. die Prüfungen von tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nummer 5, von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 6 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe b, von Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7, von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1 und 2 und von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 1 und 2 veranlasst werden,

13.
sich die nach Anhang II § 11.12 Nummer 9 vorgeschriebene Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befindet,

14.
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,

15.
Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 vorhanden sowie nach Anhang II § 10.05 Nummer 3, § 15.09 Nummer 9 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 9 geprüft sind,

16.
eine Krankentrage nach Anhang II § 15.09 Nummer 11 vorhanden ist,

17.
Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,

18. eine stillgelegte Bordkläranlage nicht wieder in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist,

19. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs X § 3.04 entsprechen.


Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann die Mitteilung einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden.

(2) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

1. Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.01 Nr. 2 mit einem anderen Gas als handelsüblichem Propan betrieben werden,

2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 Nr. 2 Satz 1 nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,

3. ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang XI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,

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4. ein Fahrzeug, nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nr. 1 in Betrieb genommen wird.



4. ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nummer 1 in Betrieb genommen wird.

(3) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass

1. Fahrgäste nur mit Fahrzeugen nach § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, befördert werden,

2. sich die tragbaren Feuerlöscher an den in Anhang II § 10.03 Nr. 1 und § 15.12 Nr. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Stellen befinden,

3. die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Anhang II § 10.03 Nr. 6 und der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03b Nr. 5 Buchstabe c Satz 6 gekennzeichnet ist,

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4. in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Anhang II § 15.12 Nr. 1 letzter Satz griffbereit vorhanden ist,

5.
die Fluchtwege und Notausgänge nach Anhang II § 15.06 Nr. 6 Buchstabe f deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem geeigneten Sicherheitsleitsystem nach Anhang II § 15.06 Nr. 7 ausgestattet sind,

6.
nach Anhang II § 15.06 Nr. 11 die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge gegen Zutritt Unbefugter gesichert und die dort genannten Symbole angebracht sind,

7.
die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 8 untergebracht und gekennzeichnet sind,

8.
die Bestimmungen nach Anhang II § 15.12 Nr. 4 und 8 Satz 1 über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden,

9.
die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Anhang II § 15.13 Nr. 3 Buchstabe b an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind,

10.
sich nach Anhang II § 15.13 Nr. 4 Satz 1 und 3 in jeder Kabine Angaben für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden,

11.
die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers nach Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,

12.
sich die in Anhang II § 20.01 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind,

13.
das Seeschiff nach Anhang II § 20.01 Nr. 2 mit der dort genannten Freibordmarke versehen ist.



4. eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach der nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,

5. in
jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Anhang II § 15.12 Nr. 1 letzter Satz griffbereit vorhanden ist,

6.
die Fluchtwege und Notausgänge nach Anhang II § 15.06 Nr. 6 Buchstabe f deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem geeigneten Sicherheitsleitsystem nach Anhang II § 15.06 Nr. 7 ausgestattet sind,

7.
nach Anhang II § 15.06 Nr. 11 die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge gegen Zutritt Unbefugter gesichert und die dort genannten Symbole angebracht sind,

8.
die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 8 untergebracht und gekennzeichnet sind,

9.
die Bestimmungen nach Anhang II § 15.12 Nr. 4 und 8 Satz 1 über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden,

10.
die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Anhang II § 15.13 Nr. 3 Buchstabe b an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind,

11.
sich nach Anhang II § 15.13 Nr. 4 Satz 1 und 3 in jeder Kabine Angaben für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden,

12.
die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers nach Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,

13.
sich die in Anhang II § 20.01 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind,

14.
das Seeschiff nach Anhang II § 20.01 Nr. 2 mit der dort genannten Freibordmarke versehen ist.

(4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn

1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkörper während der Fahrt an Bord befinden,

2. sich die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord sowie in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befinden,

3. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne

a) des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung,

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b) des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer Sonderprüfung



b) des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,

c) des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3
zu einer Sonderprüfung

vorgeführt worden ist,

4. sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entsprechenden Zustand befindet,

5. er dafür sorgt, dass die nach Anhang II § 4.04 Nr. 2 oder des Anhangs XII angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind,

6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:

a) die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08,

b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03, 7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz 1,

c) die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3,

d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach Anhang II §§ 7.09, 10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4,

e) die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 11 und § 15.08 Nr. 5,

f) die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl,

g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12 Nr. 10,

h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1,

i) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05, 6.06 und 10.07,

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7. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,

8. sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 und § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a genannten Unterlagen an Bord befinden,




7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8. die
nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,

9. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04 explosionsgeschützt ausgeführt sind,

10. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11 aufgestellt sind,

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11. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,

12.
Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 und 11 vorhanden sind,

13.
die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet sind.



11. eine aktuelle Prüfbescheinigung für die tragbaren Feuerlöscher nach Anhang II § 10.03 Nummer 5 Satz 2 und fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 8 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe e, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3, Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 2 und von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 2 vorliegt,

12. die
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,

13.
Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 und 11 vorhanden sind,

14. sich
die nach Anhang II § 14.15 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet,

15. die
Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,

16. sich die nach Anhang X § 3.07 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet.


(5) Der Schiffsführer

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1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6 genannte Unterlage an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,

2. hat die Prüfungen von tragbaren Feuerlöschern nach
Anhang II § 10.03 Nr. 5 und fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nr. 6 und § 10.03b Nr. 9 Buchstabe b, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7 und die Prüfung von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1, 2 und 3 zu veranlassen,

3.
hat die jeweils im Falle der Nummer 2 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,

4.
hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nach Anhang II § 10.03 Nr. 4 nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden,

5.
hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage

a)
nur mit handelsüblichem Propan und

b) nur dann
betrieben wird, wenn sich die nach Anhang II § 14.15 Nr. 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet,

6.
hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 Nummer 2 Satz 1 einzuhalten und die Fahrt entsprechend einzustellen,

7.
darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 einsetzen,

8.
hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,

9.
hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 1 bis 4 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen,

10.
hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich nach Fahrtantritt vorgenommen werden.



1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,

2.
hat die jeweils im Falle des Absatzes 1 Nummer 12 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,

3.
hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nach Anhang II § 10.03 Nr. 4 nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden,

4.
hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Anhang II § 14.01 Nummer 2 nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,

5.
hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 Nummer 2 Satz 1 einzuhalten und die Fahrt entsprechend einzustellen,

6.
darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 einsetzen,

7.
hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,

8.
hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 1 bis 4 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen,

9.
hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich nach Fahrtantritt vorgenommen werden.

(6) Ein Mitglied der Besatzung muss

1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 besitzen,

2. das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 rechtzeitig vorlegen,

3. seine Befähigung an Bord nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 nachweisen.



§ 17 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

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1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 12 oder Nummer 13 ein Fahrzeug führt,

2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 die dort genannte Unterlage an Bord nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

4. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 3 eine
Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt,

5.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur zum Löschen von dort genannten Bränden verwendet werden,

6.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird,

7.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 die Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder eine Fahrt nicht einstellt,

8.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,

9.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 das dort genannte Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

10.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

11.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 eine Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.



1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 ein Fahrzeug führt,

2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt,

4.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur zum Löschen von dort genannten Bränden verwendet werden,

5.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,

6.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder eine Fahrt nicht einstellt,

7.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,

8.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 das dort genannte Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

9.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

10.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Fahrantritt vorgenommen wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgast nur mit einem dort genannten Fahrzeug befördert wird,

2. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich ein tragbarer Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befindet,

3. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist,

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4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass an den dort genannten Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist,

5.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein Notausgang markiert oder beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist,

6.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist,

7.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist,

8.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten wird,

9.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde aufgehängt ist,

10.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Angabe in jeder Kabine befindet,

11.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,

12.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, oder

13.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Seeschiff mit einer Freibordmarke versehen ist.



4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach einer dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,

5. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass
an den dort genannten Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist,

6.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein Notausgang markiert oder beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist,

7.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist,

8.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist,

9.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten wird,

10.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde aufgehängt ist,

11.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Angabe in jeder Kabine befindet,

12.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,

13.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, oder

14.
entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Seeschiff mit einer Freibordmarke versehen ist.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigung während der Fahrt an Bord befindet,

2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord befindet,

3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird,

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4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird,



4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,

5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord vorhanden und funktionstüchtig ist,

6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet,

7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird,

8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist,

9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist,

10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in der vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist,

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11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Bedienungsanleitung an Bord befindet,

12.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung den dort genannten Bestimmungen entspricht und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden,

13.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel an Bord vorhanden und geprüft ist,

14.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist,

15.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist,

16.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird,

17.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,

18.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, oder

19.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die dort genannte Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird.



11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Prüfung rechtzeitig veranlasst wird,

12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass
sich eine dort genannte Bedienungsanleitung an Bord befindet,

13.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung den dort genannten Bestimmungen entspricht und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden,

14.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel an Bord vorhanden und geprüft ist,

15.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist,

16.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist,

17.
entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach Durchführung der dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,

18. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass Seil- und Kettenanlagen den dort genannten Bestimmungen entsprechen,

19. entgegen § 16 Absatz
2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird,

20.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,

21.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, oder

22.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die dort genannte Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.10.2018) 
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§ 19a Übergangsregelungen




§ 19a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Fahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, sind nach Anhang XII dieser Verordnung in der Fassung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) so lange zu untersuchen, bis erstmals nach dem 1. Januar 2013 eine Richtlinie der Kommission auf Grund des Artikels 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert worden ist, in Kraft tritt. Soweit Anhang XII dieser Verordnung in der vorstehend genannten Fassung auf die Anhänge II, V, VI, VII, IX und XI dieser Verordnung verweist, sind auch diese Anhänge in der in Satz 1 genannten Fassung insoweit weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den Tag des Inkrafttretens der in Satz 1 bezeichneten Richtlinie der Kommission im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(2) Auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eines in Absatz 1 bezeichneten Fahrzeugs kann das Fahrzeug nach Maßgabe dieser Verordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung untersucht werden.


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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 28. März 2013 (BGBl. I S. 727) ist die Richtlinie am 10. Januar 2013 in Kraft getreten.



 

Anhang I Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland


(siehe Anlagenband zu BGBl. I 2008 Nr. 59 unter http://www.bgbl.de)



Anhang II Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen


(siehe Anlagenband zu BGBl. I 2008 Nr. 59 unter http://www.bgbl.de)



Anhang V Muster der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen


(siehe Anlagenband zu BGBl. I 2008 Nr. 59 unter http://www.bgbl.de)



Anhang IX Vorschriften für Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter


(siehe Anlagenband zu BGBl. I 2008 Nr. 59 unter http://www.bgbl.de)



Anhang X Nationale Sonderbestimmungen


(siehe Anlagenband zu BGBl. I 2008 Nr. 59 unter http://www.bgbl.de)



Anhang XI Besatzungsvorschriften


(siehe Anlagenband zu BGBl. I 2008 Nr. 59 unter http://www.bgbl.de)



Anhang XII Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen


(siehe Anlagenband zu BGBl. I 2008 Nr. 59 unter http://www.bgbl.de)



Anhang XIII Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen


(siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2955)