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Änderung § 3 BinSchUO vom 04.06.2016

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§ 3 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 46 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständige Behörden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die für die technische Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen zuständige Behörde ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) 1 Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt beruft nach den in Anhang II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. 2 Für die in Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen. 3 Diese können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. 4 Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxiboote kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die für die technische Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen zuständige Behörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft nach den in Anhang II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. 2 Für die in Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen. 3 Diese können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. 4 Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxiboote kann durch Bescheinigung eines von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.

(4) 1 Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 2 Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein.

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(5) Die Standorte der Außenstellen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt macht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt.



(5) Die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt.

(6) Abweichend von Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.

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(7) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 ist die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.

(9) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.



(7) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.

(9) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung, Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkannten Personen (Regulierer) und Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Regulierung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

(11) Zuständige Behörde

1. für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des

a) Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

b) Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

2. für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne

a) des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie

b) des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie

3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3

vorherige Änderung

ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.



ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.