Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.10.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Kapitel 4 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 06.12.2008 BGBl. I S. 2450, 2868 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9502-21 Schiffssicherheit
|
Kapitel 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
§ 19 Normen
§ 19a (aufgehoben)
§ 20 Inkrafttreten

Kapitel 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach den in § 13 vorgesehenen Bedingungen erneuert.

(2) Für die Erneuerung der vor dem 30. Dezember 2008 erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II sowie gegebenenfalls der Anhänge III, IV, X und XII.

(3) Für die Erneuerung der nach dem 30. Dezember 2008 erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II sowie gegebenenfalls der Anhänge III, IV, X und XII, die nach Zeugniserteilung in Kraft getreten sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2012 BGBl. I S. 2802 m.W.v. 1. Januar 2013

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 19 Normen


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2948 m.W.v. 23. Dezember 2016

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 19a (aufgehoben)


§ 19a hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Mai 2014 BGBl. I S. 610 m.W.v. 5. Juni 2014

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 20 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, der durch die Einführungsverordnung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung bestimmt wird. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung macht den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt und im Verkehrsblatt bekannt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed