(1) 1Rinder dürfen im Inland
- 1.
- aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,
- 2.
- auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle oder von einer der genannten Veranstaltungen oder aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden oder
- 3.
- auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Beständen nur aufgetrieben werden,
soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sind.
2Wird der Nachweis elektronisch geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das
- 1.
- aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird,
- 2.
- unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird oder
- 3.
- unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.
2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in den Herkunftsbestand verbracht werden.
(3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.
(4) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist
- 1.
- im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, in dessen Besitz das Rind übergeht, oder
- 2.
- im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen Tierhalter von diesem
bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2131; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2011 BGBl. I S. 1002
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480