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Änderung Anlage 1 BVDV-Verordnung vom 30.06.2016

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt


Abschnitt 1 BVDV-unverdächtiger Rinderbestand

1. Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf auf die Untersuchung nach Nummer 1 folgenden Monaten sind

a) alle im Bestand geborenen Rinder längstens sechs Monate nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,

(Text neue Fassung)

2. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 auf die Untersuchung nach Nummer 1 folgenden Monaten sind

a) alle im Bestand geborenen Rinder innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,

b) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten,

c) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind,

d) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unverdächtig sind,

e) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.


Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit

Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten.

vorherige Änderung

2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden längstens sechs Monate nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.



2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.

3. In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.

4. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.

5. Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.



(heute geltende Fassung)