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Änderung Anlage 1 BVDV-Verordnung vom 09.10.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt


Abschnitt 1 BVDV-unverdächtiger Rinderbestand

1. Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.

2. Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf auf die Untersuchung nach Nummer 1 folgenden Monaten sind

a) alle im Bestand geborenen Rinder längstens sechs Monate nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,

b) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten,

c) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind,

d) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unverdächtig sind,

e) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.

(Text alte Fassung)

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c dürfen Rinder aus BVDV-unverdächtigen Rinderbeständen ohne vorherige Untersuchung in den Bestand eingestellt werden, soweit die Rinder unverzüglich nach dem Einstellen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert worden sind.

Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit

(Text neue Fassung)


Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit

Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten.

2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden längstens sechs Monate nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.

3. In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.

4. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.

5. Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)