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§ 4 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 4 Anlagen und Verweisungen



(1) Die nach dieser Verordnung geforderten Angaben können zum Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von ergänzenden Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn die Angaben im Prüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt sind und der Prüfungsbericht dadurch nicht unübersichtlich wird. Inhalte von Anlagen können technische Einzelheiten der Angabenermittlung, Übersichten zur Angabendetaillierung sowie ergänzende Hinweise zur Angabenerläuterung sein.

(2) Dem Prüfungsbericht ist als Anlage eine Kopie des der Prüfung zugrunde liegenden Jahresabschlusses und Lageberichts beziehungsweise des Jahres-, Zwischen- oder Auflösungsberichts beizufügen.

(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig. Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind solche Verweisungen ausnahmsweise zulässig, wenn der Abschlussprüfer auf die entsprechenden Feststellungen unter Angabe der Fundstelle verweist oder die entsprechende Textstelle aus den früheren Prüfungsberichten dem Prüfungsbericht als Zitat beifügt. Verweisungen auf entsprechende Darstellungen in eigenständigen Teilen des früheren Prüfungsberichts dürfen ausnahmsweise erfolgen.

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