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§ 5 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 5 Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse



In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, auf alle wesentlichen Fragen Bezug zu nehmen, so dass aus ihr selbst ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Kapitalanlagegesellschaft und die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich der Lage der Kapitalanlagegesellschaft ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, ob die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes und die Anzeige- und Meldevorschriften beachtet wurden. Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

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Zitierungen von § 5 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... die Prüfung der Investmentaktiengesellschaften sind die §§ 5 , 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend ...