(1) Die Prüfung gemäß §
19f Absatz 2 Satz 1 des
Investmentgesetzes findet in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs nach §
7 des
Investmentgesetzes statt, es sei denn, die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft erfordert ein kürzeres Prüfungsintervall. Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.