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Kapitel 2 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 2 Kapitalanlagegesellschaft

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 5 Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse



In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, auf alle wesentlichen Fragen Bezug zu nehmen, so dass aus ihr selbst ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Kapitalanlagegesellschaft und die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich der Lage der Kapitalanlagegesellschaft ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, ob die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes und die Anzeige- und Meldevorschriften beachtet wurden. Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.


§ 6 Berichtszeitraum



Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben.


§ 7 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Kapitalanlagegesellschaften



Der Bericht über die Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft ist so zu verfassen, dass er den für die Prüfung eines Sondervermögens zuständigen Abschlussprüfer in die Lage versetzt, diesen im Rahmen seiner Prüfung zu verwerten. Die für den Abschlussprüfer des Sondervermögens relevanten Prüfungsergebnisse können in einem gesonderten Berichtsteil zusammengefasst werden.


§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen



(1) Über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben des Geschäfts einer Kapitalanlagegesellschaft und zur Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes und die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum ist zu berichten.

(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

1.
Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,

2.
Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,

3.
Änderungen der personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung sowie Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

4.
Änderungen der Struktur des Geschäftsbetriebs einer Kapitalanlagegesellschaft, der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes,

5.
die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

6.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht worden ist,

7.
Änderungen im organisatorischen Aufbau der Kapitalanlagegesellschaft sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen.

(3) Über wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte Aufgaben ist gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 21 Absatz 3 zu erfolgen hat.

(4) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter sowie die Angemessenheit der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung ist zu beurteilen, soweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.

(5) Soweit der Abschlussprüfer nur verpflichtet ist, über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten. Angemessene Abstände im Sinn des Satzes 1 sind regelmäßig drei bis fünf Jahre.


§ 9 Ausländische Zweigstellen und Zweigniederlassungen



Der Abschlussprüfer hat über die ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen zu berichten und deren Einbindung in die Geschäftsorganisation der Kapitalanlagegesellschaft zu beurteilen. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge der Gesellschaft insgesamt sowie deren Einbindung in das Risikomanagement zu beurteilen.


Abschnitt 2 Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 1 Kapitalanforderungen

§ 10 Eigenmittel



(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. Es ist zu berichten, ob die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Investmentgesetzes im Berichtszeitraum eingehalten wurden.

(2) Es ist zu beurteilen, ob die Eigenmittelrelation nach § 11 Absatz 3 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 9 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde.

(3) Im Fall des § 11 Absatz 4 des Investmentgesetzes ist zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen Vorkehrungen zur Ermittlung von Anrechnungsbeträgen für Risiken aus den in § 11 Absatz 4 des Investmentgesetzes genannten Geschäften angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Das Verhältnis zwischen den in Satz 1 bezeichneten Anrechnungsbeträgen und den anrechenbaren Eigenmitteln der Kapitalanlagegesellschaft zum Bilanzstichtag sowie dessen Entwicklung im Berichtszeitraum sind darzustellen. Liegt bei einer Kapitalanlagegesellschaft eine Mehrzahl unterschiedlicher in § 11 Absatz 4 des Investmentgesetzes genannter Geschäftsgestaltungen vor, sind die gemäß Satz 3 darzustellenden Anrechnungsbeträge darüber hinaus angemessen nach Geschäftsgestaltungen zu untergliedern.


Unterabschnitt 2 Anzeigewesen

§ 11 Anzeigewesen



Die Organisation des Anzeigewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen, insbesondere nach den §§ 12 und 19c des Investmentgesetzes, ist einzugehen. Festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.


Unterabschnitt 3 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

§ 12 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum



(1) Die Prüfung gemäß § 19f Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes findet in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs nach § 7 des Investmentgesetzes statt, es sei denn, die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft erfordert ein kürzeres Prüfungsintervall. Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.


§ 13 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung



(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation der Kapitalanlagegesellschaft entspricht. Darüber hinaus hat er von der Kapitalanlagegesellschaft getroffene organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist insbesondere einzugehen

1.
auf die von der Kapitalanlagegesellschaft entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

2.
darauf, ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von der Kapitalanlagegesellschaft erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der internen Revision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnis zu erfolgen.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die Kapitalanlagegesellschaft den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.

(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur internen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen.

(4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten von der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten.

(5) In Bezug auf eine Kapitalanlagegesellschaft, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens ist, aber Tochterunternehmen oder ausländische Zweigstellen oder Zweigniederlassungen besitzt, hat der Abschlussprüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die Kapitalanlagegesellschaft für eine einheitliche Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen und für eine Einhaltung der Sorgfaltspflichten sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Maßnahmen getroffen hat, soweit dies jeweils nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Tochterunternehmen, die Zweigstelle oder die Zweigniederlassungen ansässig ist, zulässig ist. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind, hat der Abschlussprüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die von der Kapitalanlagegesellschaft ergriffenen anderweitigen zusätzlichen Maßnahmen angemessen sind, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(6) Bei Kapitalanlagegesellschaften ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 6 Absatz 5 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.


Abschnitt 3 Abschlussorientierte Berichterstattung

Unterabschnitt 1 Lage der Kapitalanlagegesellschaft

§ 14 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr



Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.


§ 15 Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage



(1) Die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf

1.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,

2.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,

3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.

(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft ist unter Berücksichtigung von § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Investmentgesetzes zu berichten.




§ 16 Beurteilung der Ertragslage



(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.

(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. Soweit keine Spartenkalkulation nach Satz 1 vorhanden ist, ist es ausreichend, auf entsprechende vorhandene interne Informationen der Geschäftsleitung zurückzugreifen.


§ 17 Risikolage



Die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft ist zu beurteilen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren sind darzustellen. Die Angemessenheit der eingesetzten Systeme, Verfahren und Regelungen zur Bestimmung der finanziellen Lage der Kapitalanlagegesellschaft sind zu beurteilen. Ferner ist auf Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen sowie auf die Anzahl von Kundenbeschwerden einzugehen.


Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung

§ 18 Erläuterungen



Ob und inwieweit die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und andere Verbindlichkeiten, die Angaben unter dem Bilanzstrich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.


§ 19 Datenübersicht



Als Teil des Prüfungsberichts ist das Formblatt gemäß Anlage 1 unter Angabe entsprechender Vorjahresdaten beizufügen.


Abschnitt 4 Verwaltung von Sondervermögen und fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaften

§ 20 Berichtszeitraum



(1) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in Abstimmung mit der Kapitalanlagegesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, der nicht vor dem Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres liegt. Dieser Berichtsteil ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzureichen.

(2) Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse eines Berichtsteils nach Absatz 1 bis zum Ende des Berichtszeitraums ist zu berichten.


§ 21 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten einschließlich Risikomanagement



(1) Der Abschlussprüfer hat die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 9 des Investmentgesetzes, insbesondere die Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft zur Vermeidung von Interessenkonflikten, darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 9a des Investmentgesetzes zu beurteilen; dabei ist insbesondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in den Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkontrolle, Fondsbuchhaltung und Anteilwertermittlung sowie der dort eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu berichten. 2Die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 80b des Investmentgesetzes ist unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der für die verwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risiken zu beurteilen. 3Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie auf die Anforderungen der Derivateverordnung einzugehen.

(3) Über die Übertragung der Portfolioverwaltung auf andere Unternehmen ist gesondert unter Berücksichtigung des § 16 Absatz 2 des Investmentgesetzes zu berichten.

(4) Die Angemessenheit der Kontrollverfahren und der internen Revision der Kapitalanlagegesellschaft ist zu beurteilen.




Abschnitt 5 Dienstleistungen und Nebendienstleistungen

§ 22 Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen



(1) Der Abschlussprüfer hat die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinn von § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes zu prüfen und festzustellen, ob die Vorschriften des Investmentgesetzes beachtet worden sind. Bei der Erbringung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3 des Investmentgesetzes genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes; sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.

(2) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes einschlägig, darzustellen:

1.
Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen;

2.
die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach § 9 Absatz 4 des Investmentgesetzes;

3.
die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;

4.
die nach den §§ 31a und 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation der Kapitalanlagegesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung, und deren prüferische Beurteilung; der Aufbau und die Ablauforganisation der Kapitalanlagegesellschaft sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau sind gesondert darzustellen;

5.
die Anzahl und der Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie Anzahl und Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;

6.
die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes; die Vorkehrungen sind prüferisch zu beurteilen;

7.
die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte; die Mittel und Verfahren sind prüferisch zu beurteilen;

8.
die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1);

9.
die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,

a)
inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten oder Kapitalanlagegesellschaften geprüft wurde,

b)
ob die verwahrenden Institute oder Kapitalanlagegesellschaften die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen.

Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in ihren jeweils geltenden Fassungen ergeben.

(3) Soweit in Bezug auf die Feststellungen nach Absatz 2 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen der Prüfungsergebnisse ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Ist in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Einzeldarstellung einzelner Bereiche nicht erfolgt, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderungen eingetreten sind.

(4) Bei der Prüfung der Nebendienstleistung nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 des Investmentgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten:

1.
zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie

2.
zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes bei verwahrten Aktien von Investmentaktiengesellschaften.

(5) Im Prüfungsbericht sind, sofern nach der Art der erbrachten Nebendienstleistungen im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 6 und 6a des Investmentgesetzes einschlägig, die Art der angebotenen Altersvorsorgeverträge sowie abgegebene Mindestzahlungszusagen darzustellen.


§ 23 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum



(1) Der Zeitraum der Prüfung nach diesem Abschnitt beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort. Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. Der Abschlussprüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Kapitalanlagegesellschaft und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung. Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.

(2) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere als die in Satz 1 normierte Frist bestimmen.