§ 14 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
interne Verweise§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften ... Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren ...
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