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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 17 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 17 Risikolage



Die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft ist zu beurteilen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren sind darzustellen. Die Angemessenheit der eingesetzten Systeme, Verfahren und Regelungen zur Bestimmung der finanziellen Lage der Kapitalanlagegesellschaft sind zu beurteilen. Ferner ist auf Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen sowie auf die Anzahl von Kundenbeschwerden einzugehen.



 

Zitierungen von § 17 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren ...