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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 19 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 19 Datenübersicht



Als Teil des Prüfungsberichts ist das Formblatt gemäß Anlage 1 unter Angabe entsprechender Vorjahresdaten beizufügen.



 

Zitierungen von § 19 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren ...
Anlage 1 InvPrüfbV (zu § 19) Datenübersicht für Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften