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§ 26 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 26 Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichts



(1) Der Abschlussprüfer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichts unter besonderer Berücksichtigung der Vermögensaufstellung, der Ertrags- und Aufwandsrechnung, der Entwicklungsrechnung sowie des Tätigkeitsberichts zu prüfen.

(2) Der Prüfungsbericht hat eine Stellungnahme zur vertragsgemäßen Belastung des Sondervermögens mit Aufwendungen zu enthalten.

(3) Bei der Übertragung des Rechts zur Verwaltung eines Sondervermögens während eines Geschäftsjahres von der Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 44 Absatz 3 des Investmentgesetzes unterliegen der Prüfung neben dem Zwischenbericht auch die Saldenlisten und Skontren, die der aufnehmenden Kapitalanlagegesellschaft zwecks Fortführung der Buchhaltung übermittelt werden. Eine Aussage zu ihrer Ordnungsmäßigkeit ist in den besonderen Vermerk aufzunehmen.



 

Zitierungen von § 26 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...