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§ 27 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 27 Einhaltung von Gesetz und Vertragsbedingungen



(1) Der Abschlussprüfer hat über Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und Bestimmungen der Vertragsbedingungen und über die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung der Vertragsbedingungen zu berichten.

(2) Die Berichterstattung umfasst bei Verstößen insbesondere:

1.
die Beschreibung des Verstoßes nach Art und Auswirkungen für das Sondervermögen, die Anteilinhaber und die Kapitalanlagegesellschaft,

2.
die Darstellung der eingeleiteten Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße und die Beurteilung von deren Wirksamkeit.

(3) Bei geringfügigen Verstößen gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme der in § 28 Absatz 2 genannten, kann von der Darstellung abgesehen werden, es sei denn, es handelt sich um wiederholte Verstöße derselben Art.

(4) Besteht für den jeweiligen Verstoß eine Meldepflicht gegenüber der Bundesanstalt, so ist deren Einhaltung beziehungsweise Verletzung festzustellen.

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Zitierungen von § 27 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...