Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 29 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 29 Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen für das zu prüfende Sondervermögen die Zulässigkeit der getroffenen Anlageentscheidungen nach dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen und die Einhaltung der Anlagegrenzen gewährleisten. Ebenso ist zu beurteilen, ob für das Sondervermögen geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen verbundenen Risiken sowie die jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Sondervermögens in angemessener Weise und unter Verwendung von hinreichend fortgeschrittenen Risikomanagementtechniken fortlaufend erfasst, gemessen, bewertet und gesteuert werden.

(2) Ergeben die Prüfungen der internen Revision der das Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Berichtszeitraum das Sondervermögen direkt betreffende Feststellungen, so ist die entsprechende Berichterstattung der internen Revision einschließlich einer Darstellung der vorgeschlagenen Maßnahmen, der veranlassten Maßnahmen sowie der Ergebnisse im Prüfungsbericht des Sondervermögens wiederzugeben. Die Angemessenheit der Maßnahmen ist zu prüfen und zu bewerten.

(3) Im Prüfungsbericht ist die Ordnungsmäßigkeit der Fondsbuchhaltung und des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems zusammenfassend zu beurteilen. Weist die Fondsbuchhaltung des Sondervermögens in Organisation oder Handhabung Besonderheiten gegenüber anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen auf, sind diese Besonderheiten darzustellen und zu erläutern.

(4) Im Prüfungsbericht für ein Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113 des Investmentgesetzes ist insbesondere auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Auswahl der Zielfonds sowie deren laufender Überwachung einzugehen.

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Zitierungen von § 29 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 InvPrüfbV Anwendbare Vorschriften
... sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, § 24 Absatz 3 sowie die §§ 25 bis 31 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...


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